Bereit für das eRezept
Papierausdruck, App oder eGK – egal, auf welchem Weg Ihre Kunden ein eRezept einlösen möchten – mit den Systemen der ADG sind Sie bestens darauf vorbereitet.
Ihr Themenüberblick
Ein eRezept – verschiedene Einlösewege
Das Einlösen von eRezepten ist über verschiedene Wege möglich – sei es per eGK, über die eRezept-App der gematik, alternativen Apps wie die gesund.de App oder einem Papierausdruck.
In den ADG Systemen können Sie jedes der genannten Verfahren bedienen und eRezepte einfach und schnell beliefern.
Machen Sie sich mit den Abläufen vertraut.
In der ADG Warenwirtschaft stehen Ihnen verschiedene Schulungsunterlagen bereit. Nutzen Sie außerdem unsere Webinare, Poster und FAQs, um Ihr Team und Ihre Kunden über die Abläufe des eRezepts zu informieren.
eRezepte in der ADG Warenwirtschaft bearbeiten
Unterstützung zur Bearbeitung von eRezepten erhalten Sie in Ihrer Hilfe Online. Diese können Sie auch ganz einfach über den Link oder QR-Code auf Ihrem Smartphone aufrufen.
S3000 Hilfe Online
A3000 Hilfe Online
Vorteile für die Apotheke
Das eRezept soll das Erstellen, Übermitteln und Beliefern für alle Beteiligte vereinfachen. eRezepte sind schwieriger zu fälschen, nicht mehr unleserlich und weniger fehleranfällig. Die Rezeptbearbeitung bzw. -prüfung wird dank der integrierten Systeme der ADG beschleunigt und effizient in den Ablauf eingefasst. Das gilt auch für die Kommunikation mit Ihren Kunden per Chat und die spätere Abrechnung. Das verschafft Ihnen mehr Zeit für die Beratung und die Umsetzung neuer Konzepte, um Ihre Kunden nachhaltig an Ihre Apotheke vor Ort zu binden.
Ablauf: eRezepte empfangen und beliefern
In unserer Info-Grafik sehen Sie den Ablauf des eRezepts vom Arzt bis zur Abrechnung auf einen Blick.
Diese verdeutlicht die einzelnen Schritte der Beteiligten und das Zusammenspiel mit der TI.
Patienten stehen verschiedene Möglichkeiten bereit, ein eRezept in der Apotheke einzulösen:
- Über die elektronische Gesundheitskarte (eGK), die als Rezeptschlüssel fungiert
- Über einen Papierausdruck
- Mithilfe von Apotheken-Apps wie gesund.de durch Einscannen und Weiterleiten eines eRezepts an die Apotheke außerhalb der TI
- Mit der eRezept-App der gematik
- durch Einscannen und Weiterleiten eines eRezepts an die Apotheke außerhalb der TI
- durch Abrufen und Weiterleiten des eRezepts an die Apotheke innerhalb der TI
Jetzt Info-Grafik zum Ablauf des eRezepts aufrufen.
Info-Grafik für Ihre Apothekenkunden
Für Ihre Kunden ist das Thema eRezept ebenfalls neu. Daher stellen wir Ihnen eine verständliche Grafik mit dem eRezept-Ablauf aus Sicht des Patienten bereit, die Sie Ihren Kunden als eigenen Service zur Verfügung stellen können.
Unser Tipp: Drucken Sie die Info-Grafik zum eRezept für Apothekenkunden auf ein A4-Blatt aus, versehen Sie diese mit Ihrem Apothekenstempel und hängen Sie das Plakat gut sichtbar auf.
Ihre Kunden werden sich über diese zusätzliche Informationsquelle freuen.
Info-Grafik zum eRezept für Apothekenkunden herunterladen.
Einfache Bearbeitung mit der ADGKAi und gesund.de
Perfekt vorbereitet auf das eRezept sind Sie mit der Kasse ADGKAi. Ganz egal, ob Sie ein eRezept per eGK, als Ausdruck oder App erhalten – die Bearbeitung funktioniert gewohnt einfach und schnell.
Haben Sie das multifunktionale Kundenterminal im Einsatz, muss ein Patient sogar nur sein Smartphone auf die vorgegebene Fläche auflegen – und schon ist der Data-Matrix-Code gescannt und steht für Sie zur Bearbeitung bereit.
Mit der integrierten App von gesund.de, können Sie und Ihre Patienten darüber hinaus von weiteren Vorteilen profitieren.
Jede Revolution hat ihre Geschichte
Das eRezept hat einen langen Weg hinter sich – und ist noch lange nicht am Ziel. Die größten Meilensteine sehen Sie in unserer Info-Grafik.
Voraussetzungen für Ihre Apotheke
Unbedingte Voraussetzung für das eRezept ist die Anbindung Ihrer Apotheke an die Telematikinfrastruktur (TI). Die erforderlichen zertifizierten Komponenten (Konnektor und E-Health-Kartenterminal) erhalten Sie mit dem ADG TI-Basispaket. Dieses können Sie direkt bei Ihrem ADG Berater beauftragen. Zudem benötigen Sie eine Institutionskarte (SMC-B), um Ihre Apotheke als zugelassene Betriebsstätte zu authentisieren und einen Heilberufsausweis (HBA), um sich als approbierter Heilberufler auszuweisen.
Weiterführende Informationen zur Telematikinfrastruktur erhalten Sie auf unserer Website.
Antworten auf Ihre Fragen zum eRezept
Zum Start können nur apothekenpflichtige Arzneimittel und Rezepturen als eRezept verordnet werden. Im Laufe der kommenden Jahre wird dies entsprechend erweitert:
• Anfang 2023: eRezepte über eGK
• ca. 2. Quartal 2023: Privatrezept
• ca. 2024: BtM und T-Rezepte
• ca. 2026: Hilfsmittel
• Der Sammelbeleg ist ein einfacher Papierausdruck von 1 bis 3 eRezepten ohne handschriftliche Unterschrift des Arztes
• Jedes einzelne angedruckte Arzneimittel stellt ein eigenständiges eRezept dar
• Der Ausdruck der einzelnen Rezeptschlüssel bzw. der Zusammenfassung aller enthaltenen Rezeptschlüssel (rechts oben) als Data Matrix Code dient dabei als Erfassungshilfe unter Verwendung von Barcodescannern
• Der Ausdruck selbst ist kein unmittelbarer Nachweis der ärztlichen Verordnung, sondern dient vielmehr der Übergabe der enthaltenen Rezeptschlüssel
• Er ist damit auch keine direkte zahlungsbegründende Unterlage
• Bei der Verwendung unterschiedlicher Übermittlungen bzw. möglicher Kopien, gilt die erste und einmalige Einlösung in einer Apotheke
• Als Ausdruck eines Sammelbelegs mit direkter Übergabe
• Durch elektronische Zuweisung mittels gematik App
• Durch elektronische Zuweisung mittels gesund.de
• Durch Übermittlung im Rahmen einer Webshop Bestellung
Leider gibt es für eRezepte keine Möglichkeit besondere Testrezepte auszustellen. Mögliche Tests erfolgen dabei unter Verwendung eines echten eRezeptes, das in der Regel aber bereits beliefert bzw. vom Fachdienst abgerufen wurde. Der reine Versuch eines wiederholten Abrufes und der Rückmeldung, dass das eRezept bereits an anderer Stelle abgegeben wurde, stellt dabei einen erfolgreichen Test der eingesetzten technischen Komponenten (Konnektor, Kartenterminal, Karten) dar.
eRezepte werden 100 Tagen nach der Einlösung automatisch im zentralen eRezept Fachdienst gelöscht (gemäß SGB V §360 Abs. 6). Darüber hinaus können Versicherte ihr eRezept aber auch selbst löschen – auch ohne dass das eRezept eingelöst wurde. Nicht eingelöste eRezepte werden zusätzlich zehn Tage nach Ablauf der Rezeptgültigkeit (Datum der Rezeptausstellung + 92 Kalendertage) automatisch gelöscht.
Papierrezepte (Muster 16) und eRezepte können auch nach der verpflichtenden Einführung weiterhin parallel verwendet werden. Grundsätzlich sind noch nicht alle Rezepttypen (Privatrezepte, BtM, Hilfsmittel) für das eRezept umgesetzt. Darüber hinaus gilt auch grundsätzlich für Ärzte, dass bei technischen Problemen auf das bisherige Muster 16 als Ersatzverfahren zurückgegriffen werden kann. Damit ist davon auszugehen, dass noch eine ganze Zeit lang Muster 16 Papierrezepte und eRezepte koexistieren werden.
Bei der Nichterreichbarkeit der Telematikinfrastruktur bzw. des eRezept Fachdiensts ist eine offizielle Belieferung eines eRezepts nicht möglich und es muss die Verfügbarkeit wiederhergestellt werden. Im Zweifelsfalle muss und kann der Patient sich für diesen Fall vom Arzt noch ein Muster 16 Papierrezept ausstellen lassen. Der Sammelbeleg selbst dient ausschließlich zur Übermittlung der Rezeptschlüssel und ist keine zahlungsbegründende Unterlage.
Mit der TI-App können Sie alle eRezepte in Ihrem ADG System managen. Sie erhalten Zugriff auf alle eRezepte an einer zentralen Stelle im System, um diese weiterbearbeiten, kontrollieren und überwachen zu können.
Ja, grundsätzlich muss für den Zugriff auf die Telematikinfrastruktur und die Verarbeitung eines eRezeptes die bereits mit der Installation der TI-Komponenten in der Apotheke zur Verfügung gestellten SMC-B vorhanden sein. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass mit der SMC-B eine einmalige Bestätigung des Erhalts über das Onlineportal des jeweiligen Kartenlieferanten/-anbieters erfolgen muss. Des Weiteren werden Apotheer aufgefordert unter Verwendung eines zugesandten Transport-PIN eine eigene individuelle PIN zu vergeben (Freischaltung). Im täglichen Betrieb ist dann bei der Verarbeitung von eRezepten die SMC-B mit der PIN Eingabe zu verifizieren. Dies erfolgt in der Regel einmalig, muss darüber hinaus aber nach einem Neustart des Konnektors bzw. des Kartenterminals wiederholt werden.
Für den reinen Abruf eines eRezepts aus dem eRezept-Fachdienst ist kein HBA notwendig bzw. muss nicht gesteckt sein. Erst vor der Übergabe der Abrechnungsdaten an das Rechenzentrum bzw. der Abrechnung mit den Kostenträgern, kann es in einzelnen Fällen notwendig sein die Abrechnungsdaten unter Verwendung des HBA und Eingabe des Signatur-PIN persönlich zu signieren. Insbesondere bei möglichen Korrekturen (Heilung) der Verordnung selbst, aber auch bei notwendigen Abweichungen von den Abgaberegeln (Rabattvertrag, Preisgünstigkeit, Importquote, etc.), ist dies erforderlich.
Für mögliche Korrekturen (Heilung) der Verordnungsdaten bzw. notwendigen Abweichungen von den Abgaberegeln (Rabattvertrag, Preisgünstigkeit, Importquote, etc.) ist vor der Abrechnung ein HBA notwendig. Die dabei stattfindende Signatur sollte vom jeweiligen Pharmazeuten unter Verwendung seines eigenen HBAs stattfinden. Dazu muss mindestens ein HBA pro Betriebsstätte (Hauptapotheke, Filiale) vorhanden sein. Darüber hinaus kann aber auch jeder einzelne Pharmazeut seinen eigenen HBA verwenden.
Sobald das eRezept bzw. der Data Matrix Code über den Scanner eingelesen wurde, wird es automatisch vom eRezept Fachdienst abgerufen und ist damit für andere Apotheken gesperrt. Das Gleiche gilt auch für eine mögliche Zuweisung über die gematik App bzw. gesund.de App. Um ein eRezept wieder freizugeben, muss es aktiv wieder zurückgegeben werden. Dies erfolgt entweder automatisch beim Stornieren des entsprechenden Verkaufsvorgangs oder manuell über die TI-App.
Beim Korrigieren eines eRezepts sprechen wir von einer Vervollständigung bzw. Anpassung der ursprünglichen Verordnung durch die Apotheke. Dies ist in gewissem Maße möglich, bzw. in der Arzneimittelverordnung oder dem Rahmenvertrag nach §129 geregelt und ggf. mit dem verordnenden Arzt abzustimmen. Die dafür notwendige Dokumentation ist in Ihrem Kassensystem entsprechend vorgesehen. Diese Rezepte sind anschließend persönlich durch den Pharmazeuten mithilfe seines Heilberufsausweises (HBA) zu signieren. Einen entsprechenden Hinweis erhalten Sie dabei direkt in der TI-App vor dem Einreichen des eRezept zur Abrechnung. Für den Signaturvorgang selbst wird dann neben dem HBA auch der entsprechende Signatur-PIN benötigt.
Sind die notwendigen Änderungen nicht durch die Apotheke möglich, muss das eRezept vom Arzt neu ausgestellt werden bzw. das alte eRezept aktiv vom Fachdienst gelöscht werden. Auch hierzu gibt es die entsprechenden Funktionen in Ihrem System bzw. das Löschen kann auch vom Arzt selbst durchgeführt werden.
Bei der Bearbeitung von eRezepten in der Kasse/Verkaufscenter gelten weiterhin die Vorgaben zur Beachtung von Rabattverträgen, Preisgünstigkeit, Importquote, etc.
Können diese Regeln aus unterschiedlichen Gründen nicht eingehalten werden (Nichtverfügbarkeit, dringender Fall im Notdienst, Wunscharzneimittel, Pharmazeutische Bedenken etc.), wird dies wie bisher im Kassenvorgang entsprechend dokumentiert. Diese Rezepte sind anschließend persönlich durch den Pharmazeuten mithilfe seines Heilberufsausweises (HBA) zu signieren. Diese Informationen sind bei eRezepten direkter Bestandteil der elektronischen Abrechnungsdaten und werden unmittelbar beim Einreichen der eRezepte zur Abrechnung vom Rechenzentrum überprüft. Ein entsprechender Hinweis erfolgt in der TI-App und bei weiteren notwendigen Korrekturen kann das eRezept direkt zur Nachbearbeitung wieder an das Kassensystem übergeben werden.
Bereits bei bisherigen telefonischen Vorbestellungen von Arzneimitteln auf Basis eines Papierrezeptes (Muster 16) entstand die Problematik, dass ggf. das für die Belieferung notwendige Originalrezept nicht vorlag und nachgereicht werden musste.
Für die Abgabe im Zusammenhang eines eRezepts benötigt die Apotheke zwingend den Rezeptschlüssel, um Zugriff auf die elektronische Verordnung aus dem eRezept-Fachdienst zu erhalten. Bei einer reinen telefonischen Bestellung kann der notwendige Rezeptschlüssel in der Regel nicht übermittelt werden und es obliegt der Verantwortung der Apotheke vorab eine Belieferung einzuleiten.
Aber bereits bei einer Bestellung per App, Mail oder Fax kann der notwendige Rezeptschlüssel direkt in Form eines Data Matrix Codes übermittelt und die Verfügbarkeit des eRezepts im eRezept-Fachdienst geprüft werden.
Bei der Verwendung des Ausdrucks eines eRezepts in Form des Sammelbelegs, muss dieser nicht zwangsläufig in Originalform der Apotheke nachgereicht werden. Er ist im Gegensatz zu dem bisherigen Papierrezept (Muster 16) nicht mehr die zahlungsbegründende Unterlage, sondern vielmehr das erfolgreiche Abrufen des eRezept vom eRezept-Fachdienst legitimiert die Apotheke zur Abgabe.
Im Gegensatz zu den bisher bedruckten Papierrezepten (Muster 16) unterliegen die elektronischen Daten eines eRezepts bei der Ausstellung durch den Arzt höheren technischen Kriterien. Diese rein technischen Regeln werden bereits beim Einstellen eines eRezepts vom Arzt überprüft. Darüber hinaus gibt es aber weiterhin eine ganze Reihe weiterer fachlicher Vorgaben zur korrekten Ausstellung eines eRezepts, insbesondere bei Freitext-Berordnungen muss weiterhin eine korrekte Auswahl des gewünschten Arzneimittels durch das pharmazeutische Personal in der Apotheke stattfinden. Finden darüber hinaus notwendige Korrekturen der ursprünglichen Verordnung statt oder können die Vorgaben zur Beachtung der Abgaberegeln (Rabattverträgen, Preisgünstigkeit, Importquote, etc) nicht eingehalten werden, wird dies entsprechend dokumentiert und muss zusätzlich persönlich von Pharmazeuten elektronisch signiert werden.
Diese Bestätigung ist ein automatisierter Vorgang Ihres Systems. Aufgrund der Vereinbarung des Deutschen Apothekerverbands (DAV) und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) hat dies spätestens zum Ende des Folgetages der Abgabe stattzufinden. Da mit dieser Bestätigung eine ggf. doch gewünschte Rückgabe des eRezepts an den Patienten nicht mehr möglich ist, überwacht Ihr System das und führt die Bestätigung zum maximal spätesten Zeitpunkt automatisch durch.
Dies sollte nach den Vorgaben zur Bearbeitung von eRezepten eigentlich nicht mehr möglich sein. Aus praktischen Gründen haben wir dies aber nicht im System gesperrt, da die Abrechnung des eRezepts in jedem Fall mit der geänderten Abgabe stattfindet. Zu beachten ist nur, dass die Rückmeldung der Abgabe an die gematik App für den Patienten nicht mehr aktualisiert werden kann.
Die Abrechnung von eRezepten unterliegt den gleichen zeitlichen Vorgaben wie die bisherigen Papierrezepte (Muster 16). Die Einreichung zur Abrechnung kann dabei in der Regel bis zum Endes des Folgemonats erfolgen. Eine entsprechende Überwachung übernimmt Ihr System automatisch. Ist nach der Abgabe eines eRezepts keine persönliche Signatur durch den Pharmazeuten mittels HBA notwendig, erfolgt die Einreichung zur Abrechnung bereits automatisiert durch Ihr System. Im Falle der notwendigen HBA-Signatur erfolgt ein entsprechender Hinweis in der TI-App.
Der Beleg dient der reinen Übermittlung des Codes und ist keine zahlungsbegründende Unterlage. Somit muss der Papierausdruck von eRezepten (Sammelbeleg) nicht aufbewahrt werden. Zur Unterstützung verschiedener interner Prozesse der Apotheke (Nachlieferung, Botendienst, etc.) kann es trotzdem sinnvoll sein, den vorliegenden Sammelbeleg weiter aufzubewahren.
eRezepte sind grundsätzlich zur Abrechnung elektronisch zu signieren. In der Regel reicht dazu aber eine elektronische Signatur mit der Betriebsstättenkarte (SMC-B). Da diese Signatur ohne zusätzliche PIN-Eingabe stattfinden kann, wurde dieser Vorgang von Ihrem System vollständig automatisiert. Nur in bestimmten Abgabesituationen, bei denen ggf. die ursprüngliche Verordnung des Arztes korrigiert werden muss oder die Regeln der Abgabe (Rabattvertrag, Preisgünstigkeit, Importquote, etc.) nicht eingehalten werden konnten, ist eine persönliche Signatur des Pharmazeuten mit seinem Heilberufsausweis (HBA) notwendig. Dies wird ebenfalls von Ihrem System überwacht und kann über die TI-App vor dem Einreichen eines eRezepts zur Abrechnung durchgeführt werden. Hierzu ist neben der Verfügbarkeit des HBAs auch zusätzlich eine PIN Eingabe notwendig.