Kassensicherungsverordnung und Bonpflicht

In Deutschland müssen elektronische Kassen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Darauf müssen Sie achten.

Kassensicherungsverordnung – das steckt dahinter

Die Kassensicherungsverordnung (kurz: KassenSichV) ist eine gesetzliche Regelung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF). Sie dient dazu, die Sicherheit elektronischer Kassensysteme in Deutschland zu gewährleisten und Steuerbetrug zu verhindern.

Mithilfe verschiedener Vorgaben soll

  • die Manipulation der Kassenaufzeichnungen durch eine spezielle technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verhindert werden
  • eine spontane Überprüfung der Kassenführung durch die Finanzbehörde, z. B. im Rahmen einer Kassen-Nachschau, ermöglicht werden 

Die rechtliche Grundlage für die Kassensicherungsverordnung bildet das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ – auch „Kassengesetz“ oder „KassenG“ genannt. 
 

Was bedeutet das für die Apotheke?

Um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, müssen elektronische Kassen den geforderten Voraussetzungen entsprechend mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Die Kassen der ADG erfüllen diese Voraussetzung.

Zudem sollte der Apothekeninhaber auf eine unangekündigte Überprüfung der Kasse, die sogenannte Kassen-Nachschau, vorbereitet sein und sich mit dem Ablauf vertraut machen.

Kassen-Nachschau

Bereiten Sie sich auf die unangekündigte Prüfung Ihrer Apotheken-Kassen vor.

Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)

Manipulationsschutz für elektronische Kassensysteme.

ADG Kassensysteme erfüllen die gesetzlichen Vorgaben

In den ADG Kassensystemen ADGRAYCE T und ADGKAi sind die gesetzlichen Vorgaben vollständig und rechtskonform umgesetzt. 

Bonpflicht in der Apotheke

Eine weitere Maßnahme zur Einhaltung der steuerlichen Vorschriften ist die Belegausgabepflicht (auch Bonpflicht genannt) im Sinne der Abgabeordnung (AO). 

Jedem Kunden muss ein Bon ausgestellt werden

Unternehmen, und somit auch Apotheken, die mit einem elektronischen Kassensystem arbeiten, sind im Rahmen der Belegausgabepflicht dazu verpflichtet, jedem Kunden einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen. Dies kann auf elektronischem Weg oder in Papierform erfolgen. Der Kunde ist jedoch nicht dazu verpflichtet, den Kassenbon mitzunehmen. 

Gilt auch für 0,00 €-Beträge

Die Regelung dient zur Dokumentation von getätigten Verkäufen, da die Belege, die durch die TSE erzeugten, fortlaufenden Transaktionsnummern enthalten. Die Bonpflicht gilt bspw. auch für Kassenbons mit 0,00 Euro-Beträgen bei zuzahlungsbefreiten Kassenpatienten.

Fragen und Antworten zur Kassensicherungsverordnung und Bonpflicht

Hinweis: Da die ADG als Apotheken-Dienstleister keine Rechts- und Steuerberatung durchführen darf, gelten die Ausführungen als unverbindlich und können sich durch Gesetzgebung und den Erkenntnissen aus Maßnahmen der Finanzverwaltung ändern.

Wir empfehlen Ihnen daher eine sachkundige Beratung beim Steuerberater oder Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

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