Kassensicherungsverordnung und Bonpflicht
In Deutschland müssen elektronische Kassen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Darauf müssen Sie achten.
Kassensicherungsverordnung – das steckt dahinter
Die Kassensicherungsverordnung (kurz: KassenSichV) ist eine gesetzliche Regelung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF). Sie dient dazu, die Sicherheit elektronischer Kassensysteme in Deutschland zu gewährleisten und Steuerbetrug zu verhindern.
Mithilfe verschiedener Vorgaben soll
- die Manipulation der Kassenaufzeichnungen durch eine spezielle technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verhindert werden
- eine spontane Überprüfung der Kassenführung durch die Finanzbehörde, z. B. im Rahmen einer Kassen-Nachschau, ermöglicht werden
Die rechtliche Grundlage für die Kassensicherungsverordnung bildet das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ – auch „Kassengesetz“ oder „KassenG“ genannt.
Was bedeutet das für die Apotheke?
Um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, müssen elektronische Kassen den geforderten Voraussetzungen entsprechend mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Die Kassen der ADG erfüllen diese Voraussetzung.
Zudem sollte der Apothekeninhaber auf eine unangekündigte Überprüfung der Kasse, die sogenannte Kassen-Nachschau, vorbereitet sein und sich mit dem Ablauf vertraut machen.
ADG Kassensysteme erfüllen die gesetzlichen Vorgaben
In den ADG Kassensystemen ADGRAYCE T und ADGKAi sind die gesetzlichen Vorgaben vollständig und rechtskonform umgesetzt.
Bonpflicht in der Apotheke
Eine weitere Maßnahme zur Einhaltung der steuerlichen Vorschriften ist die Belegausgabepflicht (auch Bonpflicht genannt) im Sinne der Abgabeordnung (AO).
Jedem Kunden muss ein Bon ausgestellt werden
Unternehmen, und somit auch Apotheken, die mit einem elektronischen Kassensystem arbeiten, sind im Rahmen der Belegausgabepflicht dazu verpflichtet, jedem Kunden einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen. Dies kann auf elektronischem Weg oder in Papierform erfolgen. Der Kunde ist jedoch nicht dazu verpflichtet, den Kassenbon mitzunehmen.
Gilt auch für 0,00 €-Beträge
Die Regelung dient zur Dokumentation von getätigten Verkäufen, da die Belege, die durch die TSE erzeugten, fortlaufenden Transaktionsnummern enthalten. Die Bonpflicht gilt bspw. auch für Kassenbons mit 0,00 Euro-Beträgen bei zuzahlungsbefreiten Kassenpatienten.
Fragen und Antworten zur Kassensicherungsverordnung und Bonpflicht
Hinweis: Da die ADG als Apotheken-Dienstleister keine Rechts- und Steuerberatung durchführen darf, gelten die Ausführungen als unverbindlich und können sich durch Gesetzgebung und den Erkenntnissen aus Maßnahmen der Finanzverwaltung ändern.
Wir empfehlen Ihnen daher eine sachkundige Beratung beim Steuerberater oder Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
Von der Kassensicherungsverordnung sind alle Apotheken betroffen. Genauer gesagt: alle Anbieter und Betreiber von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abs. 1 S. 1 der Abgabenordnung (AO). Konkret sind dies elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen.
Grundsätzlich besteht gem. § 146a Abs. 4 AO eine Kassenmeldepflicht, welche bereits vorhandene sowie neu angeschaffte Kassensysteme betrifft. Innerhalb von vier Wochen nach den vorgenommenen Umstellungen muss dem Finanzamt gemeldet werden, welches Kassensystem genutzt wird und wie viele Kassen in Betrieb sind. Die Pflicht zur Übermittlung unterscheidet jedoch nicht zwischen Kauf und anderen Arten der Beschaffung, wie Miete oder Leasing.
Am 6. November 2019 gab das Bundesfinanzministerium bekannt, dass bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit von der Kassenmeldung abzusehen ist. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.
Bisher erweiterten und konkretisierten die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), ehemals GDPdU und GoBS, die AO sowie das Umsatzsteuergesetz (UStG) hinsichtlich der Regelungen zum Umgang mit Bilanzen, Belegen und Rechnungen und der Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen bei einer digitalen Betriebsprüfung. Dies beinhaltete auch die Regelung der Unveränderbarkeit von Transaktionen.
Die GoBD sind jedoch lediglich eine Verwaltungsvorschrift des BMFs. Sie besitzen keine gesetzliche Wirkung und schaffen keine klar definierten Standards. Dies wird sich nun mit der KassenSichV ändern. Sie legt gesetzlich fest, wie das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen umgesetzt werden muss.
Damit wird die Durchführung einer Kassen-Nachschau für das Finanzamt immer einfacher. Für den einheitlichen Export der Datensätze aus der TSE wurde die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) als vorgeschriebener Standard definiert. Alle Unternehmen, die ein elektronisches Kassensystem verwenden, sind verpflichtet, dieselbe Schnittstelle zu verwenden. Der GoBD Export genügt ab dem 30. September 2020 nicht mehr.
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